[[{}law:sgb_10:64|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:66|→]]
=== § 65 Zustellung ===
(1)[[law:sgb_10:65#abs_1_1|1]] Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des
Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
bis 9 und Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte
zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_10:65#abs_1_2|2]]Diese Vorschriften
gelten auch, soweit Zustellungen durch die nach Landesrecht zur
Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen vorgeschrieben
sind.
(2)[[law:sgb_10:65#abs_2_1|1]] Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über das Zustellungsverfahren.