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=== § 66 Vollstreckung ===
(1)[[law:sgb_10:66#abs_1_1|1]] Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. [[law:sgb_10:66#abs_1_2|2]]In
Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die
Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. [[law:sgb_10:66#abs_1_3|3]]Die
oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde
nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung
fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige
hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als
Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch
einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem
Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende
mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. [[law:sgb_10:66#abs_1_4|4]]Die oberste
Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach
Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von
Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete
Bedienstete
1. der Verbände der Krankenkassen oder
2. einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete
Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als
Vollziehungsbeamte bestellen darf. [[law:sgb_10:66#abs_1_5|5]]Der nach Satz 4 beauftragte Verband
der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der
mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.
(2)[[law:sgb_10:66#abs_2_1|1]] Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch die
nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen
Stellen; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3)[[law:sgb_10:66#abs_3_1|1]] Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das
Verwaltungsvollstreckungsverfahren. [[law:sgb_10:66#abs_3_2|2]]Für die landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt
Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. [[law:sgb_10:66#abs_3_3|3]]Abweichend von Satz 1 vollstrecken
die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der
landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein
Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes.
(4)[[law:sgb_10:66#abs_4_1|1]] Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in
entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. [[law:sgb_10:66#abs_4_2|2]]Der
Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer
Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. [[law:sgb_10:66#abs_4_3|3]]Die vollstreckbare
Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter
oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der
Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes.
[[law:sgb_10:66#abs_4_4|4]]Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in
Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.