[[{}law:sgb_10:66|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:67a|→]] === § 67 Begriffsbestimmungen === (1)[[law:sgb_10:67#abs_1_1|1]] Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. [[law:sgb_10:67#abs_1_2|2]]April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. [[law:sgb_10:67#abs_1_3|3]]L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23\.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung. (2)[[law:sgb_10:67#abs_2_1|1]] Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. [[law:sgb_10:67#abs_2_2|2]]Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. (3)[[law:sgb_10:67#abs_3_1|1]] Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch 1. [[law:sgb_10:67#abs_3_2|2]]Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, 2. [[law:sgb_10:67#abs_3_3|3]]Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, 3. [[law:sgb_10:67#abs_3_4|4]]Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und 4. [[law:sgb_10:67#abs_3_5|5]]Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (4)[[law:sgb_10:67#abs_4_1|1]] Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. [[law:sgb_10:67#abs_4_2|2]]Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen. (5)[[law:sgb_10:67#abs_5_1|1]] Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.