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=== § 67a Erhebung von Sozialdaten ===
(1)[[law:sgb_10:67a#abs_1_1|1]] Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer
Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
[[law:sgb_10:67a#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_10:67a#abs_2_1|1]] Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. [[law:sgb_10:67a#abs_2_2|2]]Als
Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person
nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2
oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. [[law:sgb_10:67a#abs_2_3|3]]Ohne
ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten
Stellen, wenn
a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde und
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die
Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
b)
aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei
anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.