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=== § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten ===
(1)[[law:sgb_10:67b#abs_1_1|1]] Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung
der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden
Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es
erlauben oder anordnen. [[law:sgb_10:67b#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für die besonderen Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679. [[law:sgb_10:67b#abs_1_3|3]]Die Übermittlung von biometrischen,
genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz
2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig,
soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77
oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch
vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_10:67b#abs_2_1|1]] Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung
schriftlich oder elektronisch erfolgen. [[law:sgb_10:67b#abs_2_2|2]]Die Einwilligung zur
Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch
zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form
angemessen ist. [[law:sgb_10:67b#abs_2_3|3]]Wird die Einwilligung der betroffenen Person
eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf
die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die
jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.
(3)[[law:sgb_10:67b#abs_3_1|1]] Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu
Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte
Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. [[law:sgb_10:67b#abs_3_2|2]]Im Bereich
der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer
schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck
erheblich beeinträchtigt würde. [[law:sgb_10:67b#abs_3_3|3]]In diesem Fall sind die Gründe, aus
denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes
ergibt, schriftlich festzuhalten.