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=== § 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken ===
(1)[[law:sgb_10:67c#abs_1_1|1]] Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch
die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden
gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für
die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. [[law:sgb_10:67c#abs_1_2|2]]Ist keine
Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert
oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2)[[law:sgb_10:67c#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben
Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder
genutzt werden, wenn
1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen
Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie
erhoben wurden, erforderlich sind,
2. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen
Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und
die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1 vorliegen.
(3)[[law:sgb_10:67c#abs_3_1|1]] Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ist
zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und
Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von
Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen oder für die
Wahrung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit
eines informationstechnischen Systems durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik erforderlich ist. [[law:sgb_10:67c#abs_3_2|2]]Das gilt auch
für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4)[[law:sgb_10:67c#abs_4_1|1]] Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden, dürfen nur für diese Zwecke verändert, genutzt und in der
Verarbeitung eingeschränkt werden.
(5)[[law:sgb_10:67c#abs_5_1|1]] Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im
Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen
von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein
bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im
Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich
verändert oder genutzt werden. [[law:sgb_10:67c#abs_5_2|2]]Die Sozialdaten sind zu anonymisieren,
sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. [[law:sgb_10:67c#abs_5_3|3]]Bis
dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. [[law:sgb_10:67c#abs_5_4|4]]Sie
dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.
(6)[[law:sgb_10:67c#abs_6_1|1]] Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der
eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von
Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur
Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des
Identifikationsnummerngesetzes.