[[{}law:sgb_10:67c|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:67e|→]]
=== § 67d Übermittlungsgrundsätze ===
(1)[[law:sgb_10:67d#abs_1_1|1]] Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von
Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die
Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum
Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. [[law:sgb_10:67d#abs_1_2|2]]Erfolgt
die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
der Angaben in seinem Ersuchen.
(2)[[law:sgb_10:67d#abs_2_1|1]] Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere
personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur
zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder
eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine
Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(3)[[law:sgb_10:67d#abs_3_1|1]] Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen
im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.
(4)[[law:sgb_10:67d#abs_4_1|1]] Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der
Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei
Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des
Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach §
2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem
Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. [[law:sgb_10:67d#abs_4_2|2]]Dies gilt auch, wenn in
den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem
Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre
Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.