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=== § 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung ===
(1)[[law:sgb_10:67f#abs_1_1|1]] Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die
Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn nach Wahl der betroffenen
Person
1. die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert
bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils
erforderliche Nachweis elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen
Verzug automatisiert abgerufen werden kann, oder
2. die betroffene Person den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
[[law:sgb_10:67f#abs_1_2|2]]Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom
verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind.
[[law:sgb_10:67f#abs_1_3|3]]Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige
Behörde oder eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig
ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige
Behörde weiterzuleiten. [[law:sgb_10:67f#abs_1_4|4]]Nachweisliefernde Stelle ist diejenige
öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis
auszustellen.
(2)[[law:sgb_10:67f#abs_2_1|1]] Hat sich die betroffene Person für den automatisierten
Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den
Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle
abrufen und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die
nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle
erforderlich ist und
2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bei der betroffenen Person erheben dürfte.
[[law:sgb_10:67f#abs_2_2|2]]Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche
Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung zuständige Stelle
übermitteln. [[law:sgb_10:67f#abs_2_3|3]]Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu
protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen
technisch unterstützt. [[law:sgb_10:67f#abs_2_4|4]]Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der
dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat
im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen
Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem
Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes
vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt
ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
(3)[[law:sgb_10:67f#abs_3_1|1]] Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum
Identifikationsnummerngesetz aufgeführt ist, abgerufen werden, darf
die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des
Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze der
betroffenen Person und zum Abruf des Nachweises an die
nachweisliefernde Stelle übermitteln. [[law:sgb_10:67f#abs_3_2|2]]Das Nachweisabrufersuchen darf
zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des
Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur
Validierung der Zuordnung enthalten. [[law:sgb_10:67f#abs_3_3|3]]Zu diesem Zweck darf die
nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.
(4)[[law:sgb_10:67f#abs_4_1|1]] Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen
Nachweis verwenden darf, hat die betroffene Person im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab
einzusehen. [[law:sgb_10:67f#abs_4_2|2]]Die betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis
für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.
(5)[[law:sgb_10:67f#abs_5_1|1]] Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und
des Nachweisabrufs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trägt die
nachweisanfordernde Stelle.