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=== § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr ===
(1)[[law:sgb_10:68#abs_1_1|1]] Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der
Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und
der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name,
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der
betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort
sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen
Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme
besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs
Monate zurückliegt. [[law:sgb_10:68#abs_1_2|2]]Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus
zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die
ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. [[law:sgb_10:68#abs_1_3|3]]Satz 2
findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung
einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.
[[law:sgb_10:68#abs_1_4|4]](1a) Zu dem in § 7 Absatz 3 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig,
der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen
im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen Person zu
übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(2)[[law:sgb_10:68#abs_2_1|1]] Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter oder die
Leiterin der ersuchten Stelle, dessen oder deren allgemeiner
Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin oder eine besonders
bevollmächtigte bedienstete Person.
(3)[[law:sgb_10:68#abs_3_1|1]] Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten,
von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer
Anschriften der betroffenen Personen, von Namen und Anschriften
früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie von Angaben über
an betroffene Personen erbrachte oder demnächst zu erbringende
Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach
Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist.
[[law:sgb_10:68#abs_3_2|2]]Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
abweichend von § 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden. [[law:sgb_10:68#abs_3_3|3]]Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an den
die Daten übermittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass zur
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.