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=== § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben ===
(1)[[law:sgb_10:69#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder
für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle
nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den
die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle ist,
2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer
1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines
Strafverfahrens oder
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen
Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von
Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung
durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
(2)[[law:sgb_10:69#abs_2_1|1]] Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem
Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen gleichgestellt
1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem
Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem
Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem
Soldatenentschädigungsgesetz, dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über
die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen
haben,
2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des §
4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die
Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die
öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie
kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und
Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten
festzusetzen haben.
(3)[[law:sgb_10:69#abs_3_1|1]] Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für
Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist,
den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die
am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.
(4)[[law:sgb_10:69#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob
die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute
Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht;
die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht
zulässig.
(5)[[law:sgb_10:69#abs_5_1|1]] Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen,
auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.