[[{}law:sgb_10:6|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:8|→]] === § 7 Kosten der Amtshilfe === (1)[[law:sgb_10:7#abs_1_1|1]] Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. [[law:sgb_10:7#abs_1_2|2]]Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro übersteigen. [[law:sgb_10:7#abs_1_3|3]]Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. [[law:sgb_10:7#abs_1_4|4]]Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet. (2)[[law:sgb_10:7#abs_2_1|1]] Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.