[[{}law:sgb_10:6|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:8|→]]
=== § 7 Kosten der Amtshilfe ===
(1)[[law:sgb_10:7#abs_1_1|1]] Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe
keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. [[law:sgb_10:7#abs_1_2|2]]Auslagen hat sie der ersuchten
Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro,
bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro übersteigen.
[[law:sgb_10:7#abs_1_3|3]]Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. [[law:sgb_10:7#abs_1_4|4]]Leisten
Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die
Auslagen nicht erstattet.
(2)[[law:sgb_10:7#abs_2_1|1]] Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine
kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten
hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren
und Auslagen) zu.