[[{}law:sgb_10:70|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:72|→]]
=== § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse ===
(1)[[law:sgb_10:71#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen
Mitteilungspflichten
1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des
Infektionsschutzgesetzes,
3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des
Einkommensteuergesetzes und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, §
116 der Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, und zur
Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund
bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach §
93a der Abgabenordnung,
4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des
Einkommensteuergesetzes,
5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der
Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des
Wohngeldgesetzes,
6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister und das
Wettbewerbsregister einzutragender Tatsachen an die Registerbehörde,
8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des
Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des
Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des
Statistikregisters,
9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des
Agrarstatistikgesetzes,
10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als
zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes,
11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten
Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes sowie
nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der
Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von
Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der
Qualitätssicherung eines Registerzensus,
13. nach § 58 des Energiefinanzierungsgesetzes zur Berechnung der
Bruttowertschöpfung im Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung,
14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die
Erhebung über wohnungslose Personen,
15. nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung
des nachträglichen Erstattungsanspruchs oder
16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der
Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht.
[[law:sgb_10:71#abs_1_2|2]]Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht
vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt.
[[law:sgb_10:71#abs_1_3|3]]Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur
Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und
9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des
Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht
unterschreiten. [[law:sgb_10:71#abs_1_4|4]]Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter
Daten zu unterrichten. [[law:sgb_10:71#abs_1_5|5]]Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld
ist die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des
Einkommensteuergesetzes an die Familienkassen zulässig. [[law:sgb_10:71#abs_1_6|6]]Eine
Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie zum Schutz
des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz erforderlich ist. [[law:sgb_10:71#abs_1_7|7]]Eine Übermittlung
von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung
nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_10:71#abs_2_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch
zulässig, soweit sie erforderlich ist
1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des
Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68
hinaus nur mitgeteilt werden können
a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines
Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder
Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende
Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung,
b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die
ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit
des Ausländers Daten über die Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, §
16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes,
c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben
darüber, ob die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren
Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei
dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten,
2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichneten Mitteilungspflichten,
3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j
des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die
Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der
Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18
Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes oder eines
Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft,
4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
bezeichneten Mitteilungspflichten,
5. für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder
6. für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten
Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
[[law:sgb_10:71#abs_2_2|2]]Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt
werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere
Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder
von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die
Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen.
[[law:sgb_10:71#abs_2_3|3]](2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines
Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist
zulässig, soweit sie für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_10:71#abs_3_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit es nach
pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem
Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere
Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 9 des
Betreuungsorganisationsgesetzes gilt entsprechend. [[law:sgb_10:71#abs_3_2|2]]Eine Übermittlung
von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit sie im Einzelfall für die
Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbehörden nach § 8 des
Betreuungsorganisationsgesetzes erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_10:71#abs_4_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit
sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der
Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
liegenden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes erforderlich ist. [[law:sgb_10:71#abs_4_2|2]]Die Übermittlung ist auf Angaben
über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person
sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren
Arbeitgeber beschränkt.