[[{}law:sgb_10:71|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:73|→]]
=== § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit ===
(1)[[law:sgb_10:72#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im
Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der
Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden
Aufgaben erforderlich ist. [[law:sgb_10:72#abs_1_2|2]]Die Übermittlung ist auf Angaben über Name
und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort,
derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen
und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.
(2)[[law:sgb_10:72#abs_2_1|1]] Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet
eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte
beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben soll. [[law:sgb_10:72#abs_2_2|2]]Wenn
eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die
ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten
Übermittlungsersuchen zu unterrichten. [[law:sgb_10:72#abs_2_3|3]]Bei der ersuchten Stelle
entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die
Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter
oder allgemeine Stellvertreterin.