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=== § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens ===
(1)[[law:sgb_10:73#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur
Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen
einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_10:73#abs_2_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines
Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die
Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die
Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen
beschränkt ist.
(3)[[law:sgb_10:73#abs_3_1|1]] Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder
die Richterin an.