[[{}law:sgb_10:72|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:74|→]] === § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens === (1)[[law:sgb_10:73#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2)[[law:sgb_10:73#abs_2_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. (3)[[law:sgb_10:73#abs_3_1|1]] Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.