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=== § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich ===
(1)[[law:sgb_10:74#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist
1. für die Durchführung
a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens
wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder
eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
2. für die Geltendmachung
a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb
eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die betroffene
Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere
nach § 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a
oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder
b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs
außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit die
betroffene Person nach § 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zur Auskunft verpflichtet ist, oder
3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nummer 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf
eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person
übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist.
[[law:sgb_10:74#abs_1_2|2]]In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine Übermittlung nur
zulässig, wenn die auskunftspflichtige Person ihre Pflicht, nachdem
sie unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene
Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht
vollständig erfüllt hat. [[law:sgb_10:74#abs_1_3|3]]Diese Stellen dürfen die Anschrift der
auskunftspflichtigen Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
(2)[[law:sgb_10:74#abs_2_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für
die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der
zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden
Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des
Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.