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=== § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_10:74a#abs_1_1|1]] Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen dürfen im
Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder
zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und
Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit
kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das
Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. [[law:sgb_10:74a#abs_1_2|2]]Die ersuchte
Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht
verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere
Weise beschaffen kann. [[law:sgb_10:74a#abs_1_3|3]]Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das
Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66
erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_10:74a#abs_2_1|1]] Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens dürfen die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des
Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person,
ihren derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen,
Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber
übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. [[law:sgb_10:74a#abs_2_2|2]]Die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus zur
Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende
Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. [[law:sgb_10:74a#abs_2_3|3]]Die Übermittlung
ist nur zulässig, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den
Schuldner nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit
der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2
der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten
vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt,
dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des
Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine
derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist,
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem
dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht
nachkommt,
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten
Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers
voraussichtlich nicht zu erwarten ist oder
4. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des
Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.
[[law:sgb_10:74a#abs_2_4|4]]Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass
diese Voraussetzungen vorliegen. [[law:sgb_10:74a#abs_2_5|5]]Das Ersuchen und die Auskunft sind
elektronisch zu übermitteln.
(3)[[law:sgb_10:74a#abs_3_1|1]] Ersucht ein Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a der
Insolvenzordnung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung um
Übermittlung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der
Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber der betroffenen Person, so
dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung diese Daten
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 im Einzelfall übermitteln, wenn
versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen
Person vorliegen. [[law:sgb_10:74a#abs_3_2|2]]Eine Übermittlung nach Satz 1 ist nur dann zulässig,
wenn
1. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 der
Insolvenzordnung nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit
der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2
der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten
vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt,
dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur
Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige
Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 der Insolvenzordnung
nicht nachkommt oder
3. dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des
Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
[[law:sgb_10:74a#abs_3_3|3]]Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind zur Übermittlung
nicht verpflichtet, wenn sich das Insolvenzgericht die Angaben auf
andere Weise beschaffen kann oder wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt werden; § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. [[law:sgb_10:74a#abs_3_4|4]]Das
Insolvenzgericht hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass die
Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen. [[law:sgb_10:74a#abs_3_5|5]]Das Ersuchen und die Auskunft
sind elektronisch zu übermitteln.