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=== § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung ===
(1)[[law:sgb_10:75#abs_1_1|1]] Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben
1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der
wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder
2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im
Rahmen ihrer Aufgaben
und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung
oder Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person
erheblich überwiegt. [[law:sgb_10:75#abs_1_2|2]]Eine Übermittlung ohne Einwilligung der
betroffenen Person ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, ihre
Einwilligung einzuholen. [[law:sgb_10:75#abs_1_3|3]]Angaben über den Namen und Vornamen, die
Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines
Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der
betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Einwilligungen
übermittelt werden. [[law:sgb_10:75#abs_1_4|4]]Der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde ist
ein Datenschutzkonzept vorzulegen.
(2)[[law:sgb_10:75#abs_2_1|1]] Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine
Forschungsfrage, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem
steht, können hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer
4 zur Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine
neue Frist festgelegt und weitere erforderliche Sozialdaten
übermittelt werden.
(3)[[law:sgb_10:75#abs_3_1|1]] Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien von Daten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen
Dritten übermittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten verarbeitet
werden, sieht dieser bei der Verarbeitung angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22
Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. [[law:sgb_10:75#abs_3_2|2]]Ergänzend zu den
dort genannten Maßnahmen sind die besonderen Kategorien von Daten im
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu
anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.
(4)[[law:sgb_10:75#abs_4_1|1]] Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung,
einschließlich einer Verarbeitung von Sozialdaten mit weiteren Daten,
sowie die Übermittlung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den
Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig ist. [[law:sgb_10:75#abs_4_2|2]]Die oberste
Bundesbehörde kann das Genehmigungsverfahren bei Anträgen von
Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches oder
von deren Verbänden auf das Bundesversicherungsamt übertragen. [[law:sgb_10:75#abs_4_3|3]]Eine
Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle und eine
weitere Verarbeitung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt
werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüber der
Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den
vorgesehenen Zweck zu verarbeiten. [[law:sgb_10:75#abs_4_4|4]]Die Genehmigung darf im Hinblick
auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. [[law:sgb_10:75#abs_4_5|5]]Sie muss
1. den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der
betroffenen Personen,
3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die
übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden dürfen, und
4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden
dürfen,
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem
Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage. [[law:sgb_10:75#abs_4_6|6]]Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die
verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine
Nachprüfung der Forschungsergebnisse auf der Grundlage der
ursprünglichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für weitere
Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermöglichen.
[[law:sgb_10:75#abs_4_7|7]](4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten
Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verarbeitung dieser
Sozialdaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich
zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches
beantragt werden. [[law:sgb_10:75#abs_4_8|8]]Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfänger gegenüber der
genehmigenden Stelle verpflichtet, auch bei künftigen
Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die
Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. [[law:sgb_10:75#abs_4_9|9]]Die nach Absatz 4 Satz 1
zuständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer
unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. [[law:sgb_10:75#abs_4_10|10]]Der
Antragsteller ist verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen
Behörde jedes innerhalb des genehmigten Forschungsbereiches
vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei
die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen. [[law:sgb_10:75#abs_4_11|11]]Mit dem
Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Eingang der Anzeige bei der
Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern nicht die
Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das
angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich
ist.
(5)[[law:sgb_10:75#abs_5_1|1]] Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-öffentlichen Stellen
genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen,
dass die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a gesetzten Grenzen
beachtet werden.
(6)[[law:sgb_10:75#abs_6_1|1]] Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht-
öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.