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=== § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten ===
(1)[[law:sgb_10:76#abs_1_1|1]] Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten
Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer
anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person
zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen
zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
(2)[[law:sgb_10:76#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht
1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im
Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von
Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung
übermittelt worden sind, es sei denn, dass die betroffene Person der
Übermittlung widerspricht; die betroffene Person ist von dem
Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner
Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht
hinzuweisen,
1a. im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung sowie Abwehr eines
Erstattungs- oder Ersatzanspruchs,
2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3,
3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches.
(3)[[law:sgb_10:76#abs_3_1|1]] Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz
1 bis 3 und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des
Fünften Buches, soweit die Daten durch Personen nach Absatz 1
übermittelt werden.