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=== § 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen ===
(1)[[law:sgb_10:77#abs_1_1|1]] Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach §
35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig,
soweit
1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des
Ersten Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch
oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen
erforderlich ist, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der in §
35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,
2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des
§ 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der
ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen,
3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend
gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser
Vorschrift genannten entsprechen oder
4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer
Übermittlung nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig.
[[law:sgb_10:77#abs_1_2|2]]Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in
Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen in Widerspruch stünde.
(2)[[law:sgb_10:77#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder
Stellen in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen,
wenn deren angemessenes Datenschutzniveau durch
Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679
festgestellt wurde.
(3)[[law:sgb_10:77#abs_3_1|1]] Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist eine Übermittlung von
Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an
internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2
Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der
Verordnung (EU) 2016/679 unzulässig. [[law:sgb_10:77#abs_3_2|2]]Eine Übermittlung aus wichtigen
Gründen des öffentlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
liegt nur vor, wenn
1. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf
dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder
2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder des §
70 vorliegen
und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat.
(4)[[law:sgb_10:77#abs_4_1|1]] Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den
Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt
werden.