[[{}law:sgb_10:77|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:78|→]]
=== § 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe ===
(1)[[law:sgb_10:77a#abs_1_1|1]] Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 2. [[law:sgb_10:77a#abs_1_2|2]]Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen
digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
[[law:sgb_10:77a#abs_1_3|3]]1024/2012 (ABl. [[law:sgb_10:77a#abs_1_4|4]]L 295 vom 21.11.2018, S. 1) automatisiert abrufen,
wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_10:77a#abs_2_1|1]] Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14
Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist
und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der
Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724
erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_10:77a#abs_3_1|1]] Bei der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre
Plattformen zum Einsatz kommen.