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=== § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden ===
(1)[[law:sgb_10:78#abs_1_1|1]] Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt
und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem
Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind.
[[law:sgb_10:78#abs_1_2|2]]Eine Übermittlung von Sozialdaten nach den §§ 68 bis 77 oder nach
einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch an eine nicht-
öffentliche Stelle auf deren Ersuchen hin ist nur zulässig, wenn diese
sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten
nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden.
[[law:sgb_10:78#abs_1_3|3]]Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie
die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. [[law:sgb_10:78#abs_1_4|4]]Sind Sozialdaten an
Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese
gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter
übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur
Übermittlung an den weiteren Dritten befugt wäre. [[law:sgb_10:78#abs_1_5|5]]Abweichend von Satz
4 ist eine Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengesetzes und nach
Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. [[law:sgb_10:78#abs_1_6|6]]Sind
Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder
Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten
unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der
Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der
Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der
Verarbeitung einschränken oder löschen.
(2)[[law:sgb_10:78#abs_2_1|1]] Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind
die dort beschäftigten Personen, welche diese Daten speichern,
verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder
löschen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf
die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3)[[law:sgb_10:78#abs_3_1|1]] Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 die
Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des
Vollstreckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der
Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck der
Strafverfolgung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der
Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden, soweit dies
erforderlich ist. [[law:sgb_10:78#abs_3_2|2]]Das Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
(4)[[law:sgb_10:78#abs_4_1|1]] Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die
Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden,
so dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der
Strafprozessordnung und der §§ 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung
eingeschränkt oder gelöscht werden.
(5)[[law:sgb_10:78#abs_5_1|1]] Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozialdaten, die ihnen zum
Zweck der Vollstreckung übermittelt worden sind, auch zum Zweck der
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anderer Stellen als der
in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen verarbeiten.