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=== § 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf ===
(1)[[law:sgb_10:79#abs_1_1|1]] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den
in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen
Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei
geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz
durchführt, zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der
Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen Rechts- oder
Fachaufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden
Stellen genehmigt haben. [[law:sgb_10:79#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Absatz
2 und 3 genannten Stellen.
[[law:sgb_10:79#abs_1_3|3]](1a) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf für
ein Dateisystem der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund als
zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur
für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei
dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.
(2)[[law:sgb_10:79#abs_2_1|1]] Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die
Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. [[law:sgb_10:79#abs_2_2|2]]Hierzu
haben sie schriftlich oder elektronisch festzulegen:
1. [[law:sgb_10:79#abs_2_3|3]]Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,
2. [[law:sgb_10:79#abs_2_4|4]]Dritte, an die übermittelt wird,
3. [[law:sgb_10:79#abs_2_5|5]]Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche technische
und organisatorische Maßnahmen.
(3)[[law:sgb_10:79#abs_3_1|1]] Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf ist in Fällen, in
denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind,
die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) unterliegen, dieser
oder diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des
Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung
der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
(4)[[law:sgb_10:79#abs_4_1|1]] Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt
der Dritte, an den übermittelt wird. [[law:sgb_10:79#abs_4_2|2]]Die speichernde Stelle prüft die
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. [[law:sgb_10:79#abs_4_3|3]]Sie hat
mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen
Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und des für den
Abruf Verantwortlichen zu protokollieren; die protokollierten Daten
sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. [[law:sgb_10:79#abs_4_4|4]]Wird ein Gesamtbestand
von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so
bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur
auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
Gesamtbestandes.
(5)[[law:sgb_10:79#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Dateisystemen,
die mit Einwilligung der betroffenen Personen angelegt werden und die
jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung
offenstehen.