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=== § 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz ===
(1)[[law:sgb_10:81#abs_1_1|1]] Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer
Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich
1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie
eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches
genannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch behauptet,
2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige
Stelle wenden, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere
in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.
(2)[[law:sgb_10:81#abs_2_1|1]] Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für
die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des
Bundesdatenschutzgesetzes. [[law:sgb_10:81#abs_2_2|2]]Bei öffentlichen Stellen der Länder, die
unter § 35 des Ersten Buches fallen, tritt an die Stelle des oder der
Bundesbeauftragten die nach Landesrecht für die Kontrolle des
Datenschutzes zuständige Stelle.
(3)[[law:sgb_10:81#abs_3_1|1]] Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt
sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes,
wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden,
anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. [[law:sgb_10:81#abs_3_2|2]]Sonstige
Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder
ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die
absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer
öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche
Stellen der Länder. [[law:sgb_10:81#abs_3_3|3]]Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145
Absatz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.
(4)[[law:sgb_10:81#abs_4_1|1]] Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die
Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 und die Auftragsverarbeiter
sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden. [[law:sgb_10:81#abs_4_2|2]]In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist
sicherzustellen, dass der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei
der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. [[law:sgb_10:81#abs_4_3|3]]Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der
Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände. [[law:sgb_10:81#abs_4_4|4]]Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.