[[{}law:sgb_10:81|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:81b|→]]
=== § 81a Gerichtlicher Rechtsschutz ===
(1)[[law:sgb_10:81a#abs_1_1|1]] Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen
Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht
für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle gemäß Artikel
78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgrund der
Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg
zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. [[law:sgb_10:81a#abs_1_2|2]]Für die übrigen
Streitigkeiten gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten gilt § 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die Streitigkeiten nicht durch
Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen
sind. [[law:sgb_10:81a#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
(2)[[law:sgb_10:81a#abs_2_1|1]] Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7
anzuwenden.
(3)[[law:sgb_10:81a#abs_3_1|1]] Abweichend von den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit
der Sozialgerichte nach § 57 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die
Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht
für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle seinen oder
ihren Sitz hat, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder
des Schwerbehindertenrechts ein Land klagt.
(4)[[law:sgb_10:81a#abs_4_1|1]] In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der oder die
Bundesbeauftragte sowie die nach Landesrecht für die Kontrolle des
Datenschutzes zuständige Stelle beteiligungsfähig.
(5)[[law:sgb_10:81a#abs_5_1|1]] Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder
Antragstellerin und
2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle als Beklagter oder
Beklagte oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.
[[law:sgb_10:81a#abs_5_2|2]]§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(6)[[law:sgb_10:81a#abs_6_1|1]] Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(7)[[law:sgb_10:81a#abs_7_1|1]] Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle darf gegenüber einer
Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung (§ 86a
Absatz 2 Nummer 5 des Sozialgerichtsgesetzes) anordnen.