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=== § 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ===
(1)[[law:sgb_10:81b#abs_1_1|1]] Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen
oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person
bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer
Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist
der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
(2)[[law:sgb_10:81b#abs_2_1|1]] Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist für
Klagen nach Absatz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiters befindet.
(3)[[law:sgb_10:81b#abs_3_1|1]] Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter
nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt
dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen
Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 63 Absatz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.