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=== § 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person ===
(1)[[law:sgb_10:82#abs_1_1|1]] Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien
von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
1. sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der
Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern
rechnen muss,
2. es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung,
Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb
einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer
Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder
3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67
Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen
Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2)[[law:sgb_10:82#abs_2_1|1]] Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel
13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in
Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme
dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte
Weiterverarbeitung
1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des
Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1
Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die
Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information
die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die
Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information
die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
3. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen
gefährden würde.
(3)[[law:sgb_10:82#abs_3_1|1]] Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe
des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum
Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die
Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. [[law:sgb_10:82#abs_3_2|2]]Der
Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von
einer Information abgesehen hat. [[law:sgb_10:82#abs_3_3|3]]Die Sätze 1 und 2 finden in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4)[[law:sgb_10:82#abs_4_1|1]] Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2
wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der
Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der
spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen
Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen, nach.
(5)[[law:sgb_10:82#abs_5_1|1]] Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von
Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und
Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den
Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle
zulässig.