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=== § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden ===
(1)[[law:sgb_10:82a#abs_1_1|1]] Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle zur
Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4
der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht,
1. soweit die Erteilung der Information
a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des
Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder
b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten
werden müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der
Informationserteilung zurücktreten muss.
(2)[[law:sgb_10:82a#abs_2_1|1]] Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so
ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet,
sonst auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.
(3)[[law:sgb_10:82a#abs_3_1|1]] Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe
des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum
Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die
Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. [[law:sgb_10:82a#abs_3_2|2]]Der
Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von
einer Information abgesehen hat.
(4)[[law:sgb_10:82a#abs_4_1|1]] In Bezug auf die Pflicht zur Information nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 82 Absatz 1
entsprechend.
(5)[[law:sgb_10:82a#abs_5_1|1]] Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von
Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und
Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den
Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.