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=== § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen ===
(1)[[law:sgb_10:83#abs_1_1|1]] Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu
informieren ist oder
2. die Sozialdaten
a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder
satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen, oder
b) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2)[[law:sgb_10:83#abs_2_1|1]] Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über
die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. [[law:sgb_10:83#abs_2_2|2]]Sind die
Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten
Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die
betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten
ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche
Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person
geltend gemachten Informationsinteresse steht. [[law:sgb_10:83#abs_2_3|3]]Soweit Artikel 15 und
12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten,
bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_10:83#abs_3_1|1]] Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. [[law:sgb_10:83#abs_3_2|2]]Die
Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit
durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die
die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. [[law:sgb_10:83#abs_3_3|3]]In diesem Fall ist die betroffene
Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten
unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für
die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(4)[[law:sgb_10:83#abs_4_1|1]] Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann,
soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt,
die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese,
sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die
Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(5)[[law:sgb_10:83#abs_5_1|1]] Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von
Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und
Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den
Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.