[[{}law:sgb_10:83a|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:85|→]]
=== § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch ===
(1)[[law:sgb_10:84#abs_1_1|1]] Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter
Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse
der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht
das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des
Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. [[law:sgb_10:84#abs_1_2|2]]In diesem Fall
tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. [[law:sgb_10:84#abs_1_3|3]]Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet
wurden.
(2)[[law:sgb_10:84#abs_2_1|1]] Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person
bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe
a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der
Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben
geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten.
[[law:sgb_10:84#abs_2_2|2]]Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf
verarbeitet werden.
(3)[[law:sgb_10:84#abs_3_1|1]] Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung
(EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des
Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679,
solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass
durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden. [[law:sgb_10:84#abs_3_2|2]]Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene
Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die
Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4)[[law:sgb_10:84#abs_4_1|1]] Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf
sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt
ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_10:84#abs_5_1|1]] Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht,
soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.
(6)[[law:sgb_10:84#abs_6_1|1]] § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.