[[{}law:sgb_10:84|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:85a|→]] === § 85 Strafvorschriften === (1)[[law:sgb_10:85#abs_1_1|1]] Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2)[[law:sgb_10:85#abs_2_1|1]] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [[law:sgb_10:85#abs_2_2|2]]Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. (3)[[law:sgb_10:85#abs_3_1|1]] Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.