[[{}law:sgb_10:84|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:85a|→]]
=== § 85 Strafvorschriften ===
(1)[[law:sgb_10:85#abs_1_1|1]] Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und
2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2)[[law:sgb_10:85#abs_2_1|1]] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [[law:sgb_10:85#abs_2_2|2]]Antragsberechtigt sind die
betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte
oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes
zuständige Stelle.
(3)[[law:sgb_10:85#abs_3_1|1]] Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU)
2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die
melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer
in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person
verwendet werden.