[[{}law:sgb_10:85|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:86|→]] === § 85a Bußgeldvorschriften === (1)[[law:sgb_10:85a#abs_1_1|1]] Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. (2)[[law:sgb_10:85a#abs_2_1|1]] Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden. (3)[[law:sgb_10:85a#abs_3_1|1]] Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.