[[{}law:sgb_10:85a|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:87|→]] == § 86 Zusammenarbeit == Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.