[[{}law:sgb_10:86|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:88|→]]
== § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit ==
(1)[[law:sgb_10:87#abs_1_1|1]] Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger um
Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu
verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte
Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu
erbringen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. [[law:sgb_10:87#abs_1_2|2]]Soweit die
Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungsträger die
Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger übersteigt, ist sie
unverzüglich auszuzahlen.
(2)[[law:sgb_10:87#abs_2_1|1]] Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen anderen
Leistungsträger übergegangen und ist der Anspruchsübergang sowohl
diesem als auch dem verpflichteten Leistungsträger bekannt, hat der
verpflichtete Leistungsträger die Geldleistung nach Ablauf von zwei
Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung frühestens möglich
ist, an den Berechtigten auszuzahlen, soweit ihm bis zu diesem
Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen
Leistungsträger zusteht. [[law:sgb_10:87#abs_2_2|2]]Die Auszahlung hat gegenüber dem anderen
Leistungsträger befreiende Wirkung. [[law:sgb_10:87#abs_2_3|3]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.