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== § 88 Auftrag ==
(1)[[law:sgb_10:88#abs_1_1|1]] Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben
durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter)
mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und
Beauftragten,
2. zur Durchführung der Aufgaben und
3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
zweckmäßig ist. [[law:sgb_10:88#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung,
des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und
Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der
Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
(2)[[law:sgb_10:88#abs_2_1|1]] Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle
erteilt werden. [[law:sgb_10:88#abs_2_2|2]]Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs
muss beim Auftraggeber verbleiben.
(3)[[law:sgb_10:88#abs_3_1|1]] Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. [[law:sgb_10:88#abs_3_2|2]]Darf der
Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die
amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder
vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
(4)[[law:sgb_10:88#abs_4_1|1]] Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der
für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise
bekanntzumachen.