[[{}law:sgb_10:88|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:90|→]] == § 89 Ausführung des Auftrags == (1)[[law:sgb_10:89#abs_1_1|1]] Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2)[[law:sgb_10:89#abs_2_1|1]] Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. (3)[[law:sgb_10:89#abs_3_1|1]] Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. (4)[[law:sgb_10:89#abs_4_1|1]] Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. (5)[[law:sgb_10:89#abs_5_1|1]] Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.