[[{}law:sgb_10:88|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:90|→]]
== § 89 Ausführung des Auftrags ==
(1)[[law:sgb_10:89#abs_1_1|1]] Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags
erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2)[[law:sgb_10:89#abs_2_1|1]] Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner
Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3)[[law:sgb_10:89#abs_3_1|1]] Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen
Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags
Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft
abzulegen.
(4)[[law:sgb_10:89#abs_4_1|1]] Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags
jederzeit zu prüfen.
(5)[[law:sgb_10:89#abs_5_1|1]] Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine
Auffassung zu binden.