[[{}law:sgb_10:8|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:10|→]] == § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens == Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.