[[{}law:sgb_10:90|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:92|→]]
== § 91 Erstattung von Aufwendungen ==
(1)[[law:sgb_10:91#abs_1_1|1]] Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber,
ist dieser zur Erstattung verpflichtet. [[law:sgb_10:91#abs_1_2|2]]Sach- und Dienstleistungen
sind in Geld zu erstatten. [[law:sgb_10:91#abs_1_3|3]]Eine Erstattungspflicht besteht nicht,
soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den
Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
(2)[[law:sgb_10:91#abs_2_1|1]] Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu
erstatten. [[law:sgb_10:91#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_10:91#abs_3_1|1]] Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen
hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen
Vorschuss zu zahlen.
(4)[[law:sgb_10:91#abs_4_1|1]] Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte
Erstattungen, sind zulässig.