[[{}law:sgb_10:90|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:92|→]] == § 91 Erstattung von Aufwendungen == (1)[[law:sgb_10:91#abs_1_1|1]] Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. [[law:sgb_10:91#abs_1_2|2]]Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. [[law:sgb_10:91#abs_1_3|3]]Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft. (2)[[law:sgb_10:91#abs_2_1|1]] Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. [[law:sgb_10:91#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_10:91#abs_3_1|1]] Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. (4)[[law:sgb_10:91#abs_4_1|1]] Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.