[[{}law:sgb_10:92|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:94|→]] == § 93 Gesetzlicher Auftrag == Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.