[[{}law:sgb_10:93|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:95|→]]
== § 94 Arbeitsgemeinschaften ==
(1)[[law:sgb_10:94#abs_1_1|1]] Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-
Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation
Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation
Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker
im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse im Lande
Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfüllung der
Aufgaben, die ihnen am 1. [[law:sgb_10:94#abs_1_2|2]]Juli 1981 übertragen waren.
[[law:sgb_10:94#abs_1_3|3]](1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der
Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der
in § 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger
können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung,
Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der
ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden.
[[law:sgb_10:94#abs_1_4|4]]Eine nach Satz 1 gebildete Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere
Arbeitsgemeinschaft bilden oder einer weiteren Arbeitsgemeinschaft
beitreten, die sich ihrerseits an einer weiteren Arbeitsgemeinschaft
beteiligen können. [[law:sgb_10:94#abs_1_5|5]]Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig. [[law:sgb_10:94#abs_1_6|6]]Die
Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem
Beitritt zu ihnen sowie vor ihrer Auflösung und einem Austritt so
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit
zur Prüfung bleibt. [[law:sgb_10:94#abs_1_7|7]]Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung
verzichten.
(2)[[law:sgb_10:94#abs_2_1|1]] Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet
werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die
Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die
Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend
ist; die §§ 85, 88 bis 90a des Vierten Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_10:94#abs_2_2|2]]Ist
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder die Bundesagentur für
Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige
Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder
zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. [[law:sgb_10:94#abs_2_3|3]]Beabsichtigt eine
Aufsichtsbehörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89 des Vierten
Buches Gebrauch zu machen, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die
die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft
führen, und setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme.
[[law:sgb_10:94#abs_2_4|4]](2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des
Vierten Buches ist gegeben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar
sozialrechtliche Leistungen an Versicherte erbringt oder sonstige
Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt. [[law:sgb_10:94#abs_2_5|5]]Fehlt
ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen
die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die
Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten
Landesbehörden übertragen. [[law:sgb_10:94#abs_2_6|6]]Abweichend von Satz 2 führt das Bundesamt
für Soziale Sicherung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit der
Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsgemeinschaft Trägern zusteht,
die unter Bundesaufsicht stehen.
(3)[[law:sgb_10:94#abs_3_1|1]] Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter
entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen
Haushaltsplan auf.
(4)[[law:sgb_10:94#abs_4_1|1]] § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.