[[{}law:sgb_10:94|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:96|→]]
== § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung ==
(1)[[law:sgb_10:95#abs_1_1|1]] Die in § 86 genannten Stellen sollen
1. [[law:sgb_10:95#abs_1_2|2]]Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von
Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander
abstimmen sowie
2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich
über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren
Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
[[law:sgb_10:95#abs_1_3|3]]Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und
freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere
hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
(2)[[law:sgb_10:95#abs_2_1|1]] Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den
gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.