[[{}law:sgb_10:95|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:97|→]]
== § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen ==
(1)[[law:sgb_10:96#abs_1_1|1]] Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche
Untersuchungsmaßnahme oder eine psychologische
Eignungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob die
Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen, sollen die
Untersuchungen in der Art und Weise vorgenommen und deren Ergebnisse
so festgehalten werden, dass sie auch bei der Prüfung der
Voraussetzungen anderer Sozialleistungen verwendet werden können. [[law:sgb_10:96#abs_1_2|2]]Der
Umfang der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach der Aufgabe, die
der Leistungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen
hat. [[law:sgb_10:96#abs_1_3|3]]Die Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung, ob die
Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwertet
werden.
(2)[[law:sgb_10:96#abs_2_1|1]] Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger sicherzustellen,
dass Untersuchungen unterbleiben, soweit bereits verwertbare
Untersuchungsergebnisse vorliegen. [[law:sgb_10:96#abs_2_2|2]]Für den Einzelfall sowie nach
Möglichkeit für eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu
vereinbaren, dass bei der Begutachtung der Voraussetzungen von
Sozialleistungen die Untersuchungen nach einheitlichen und
vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die
Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden. [[law:sgb_10:96#abs_2_3|3]]Sie können darüber
hinaus vereinbaren, dass sich der Umfang der Untersuchungsmaßnahme
nach den Aufgaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit die
Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, ist die Zustimmung des
Betroffenen erforderlich.
(3)[[law:sgb_10:96#abs_3_1|1]] Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungsträger für Daten
der ärztlich untersuchten Leistungsempfänger ist nicht zulässig.