[[{}law:sgb_10:96|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:98|→]]
== § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte ==
(1)[[law:sgb_10:97#abs_1_1|1]] Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder
eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen,
muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine
sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende
Erfüllung der Aufgaben bietet. [[law:sgb_10:97#abs_1_2|2]]Soweit Aufgaben aus dem Bereich der
Sozialversicherung von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein
Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, wahrgenommen werden sollen, hat der Leistungsträger,
der Verband oder die Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten,
dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über
alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des
Aufsichtsrechts über die Auftraggeber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung
der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind. [[law:sgb_10:97#abs_1_3|3]]Die
Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger, den Verband oder die
Arbeitsgemeinschaft so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass
ihr vor der Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausreichend Zeit
zur Prüfung bleibt. [[law:sgb_10:97#abs_1_4|4]]Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung
verzichten. [[law:sgb_10:97#abs_1_5|5]]Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für
Arbeit.
(2)[[law:sgb_10:97#abs_2_1|1]] § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten
entsprechend.