[[{}law:sgb_10:97|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:99|→]]
== § 98 Auskunftspflicht des Arbeitgebers ==
(1)[[law:sgb_10:98#abs_1_1|1]] Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von
Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen
dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über
die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das
Arbeitsentgelt zu erteilen. [[law:sgb_10:98#abs_1_2|2]]Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat
der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu
erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. [[law:sgb_10:98#abs_1_3|3]]Der
Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere
Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen,
während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten
Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur
Einsicht vorzulegen. [[law:sgb_10:98#abs_1_4|4]]Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn
besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers
gerechtfertigt erscheinen lassen. [[law:sgb_10:98#abs_1_5|5]]Satz 4 gilt nicht gegenüber
Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. [[law:sgb_10:98#abs_1_6|6]]Die Sätze 2 bis 5 gelten auch
für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
[[law:sgb_10:98#abs_1_7|7]](1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten
Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1
Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2)[[law:sgb_10:98#abs_2_1|1]] Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen
verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. [[law:sgb_10:98#abs_2_2|2]]Auskünfte
auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm
nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten
Stellen gleich.
(3)[[law:sgb_10:98#abs_3_1|1]] Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2
stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber
Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten
haben.
(4)[[law:sgb_10:98#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
(5)[[law:sgb_10:98#abs_5_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder
2. entgegen Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 3,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. [[law:sgb_10:98#abs_5_2|2]]Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. [[law:sgb_10:98#abs_5_3|3]]Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein
Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu
entrichten haben.