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==== § 1 Soziale Pflegeversicherung ====
(1)[[law:sgb_11:1#abs_1_1|1]] Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird
als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale
Pflegeversicherung geschaffen.
(2)[[law:sgb_11:1#abs_2_1|1]] In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes
alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind. [[law:sgb_11:1#abs_2_2|2]]Wer gegen Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private
Pflegeversicherung abschließen.
(3)[[law:sgb_11:1#abs_3_1|1]] Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre
Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches)
wahrgenommen.
(4)[[law:sgb_11:1#abs_4_1|1]] Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu
leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf
solidarische Unterstützung angewiesen sind.
(5)[[law:sgb_11:1#abs_5_1|1]] In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische
Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen
und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen
nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen
werden.
(6)[[law:sgb_11:1#abs_6_1|1]] Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der
Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. [[law:sgb_11:1#abs_6_2|2]]Die Beiträge richten sich
nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. [[law:sgb_11:1#abs_6_3|3]]Für versicherte
Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner)
werden Beiträge nicht erhoben.
(7)[[law:sgb_11:1#abs_7_1|1]] Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im
Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen
Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.