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=== § 104 Pflichten der Leistungserbringer ===
(1)[[law:sgb_11:104#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:
1. im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln (§
40 Abs. 1),
2. im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaftlichkeit oder die
Qualität der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen sind (§§ 79, 112,
113, 114, 114a, 115 und 117),
2a. im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen
(§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86),
Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten
Versorgung (§ 92b),
3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105)
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände
erforderlichen Angaben zu speichern und den Pflegekassen sowie den
Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen zu
übermitteln.
(2)[[law:sgb_11:104#abs_2_1|1]] Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a genannten Zwecke
erforderlich ist, sind die Leistungserbringer berechtigt, die
personenbezogenen Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in
den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen zu
übermitteln.
(3)[[law:sgb_11:104#abs_3_1|1]] Trägervereinigungen dürfen die ihnen nach Absatz 2 oder § 115
Absatz 1 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten,
soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen
der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist.