[[{}law:sgb_11:104|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:106|→]]
=== § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen ===
(1)[[law:sgb_11:105#abs_1_1|1]] Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind
verpflichtet,
1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach
Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der
Leistungserbringung aufzuzeichnen,
2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103), spätestens ab
dem 1. [[law:sgb_11:105#abs_1_2|2]]Januar 2023 die Beschäftigtennummer nach § 293 Absatz 8 Satz 2
des Fünften Buches der Person, die die Leistung erbracht hat, sowie
die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben,
3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen
des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden.
[[law:sgb_11:105#abs_1_3|3]]Vom 1. [[law:sgb_11:105#abs_1_4|4]]Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu
verwenden.
(2)[[law:sgb_11:105#abs_2_1|1]] Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie
Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden vom Spitzenverband Bund
der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der
Leistungserbringer festgelegt. [[law:sgb_11:105#abs_2_2|2]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer legen bis zum 1.
[[law:sgb_11:105#abs_2_3|3]]Januar 2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung
aller Angaben und Nachweise fest, die für die Abrechnung pflegerischer
Leistungen in der Form elektronischer Dokumente erforderlich sind.
[[law:sgb_11:105#abs_2_4|4]]Kommt eine Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 ganz oder teilweise
nicht zustande, wird ihr Inhalt für Abrechnungen von Leistungen der
häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 sowie von häuslicher
Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches durch die Schiedsstelle
nach § 132a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches auf Antrag des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen oder der Verbände der
Leistungserbringer bestimmt. [[law:sgb_11:105#abs_2_5|5]]Die Schiedsstelle kann auch vom
Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. [[law:sgb_11:105#abs_2_6|6]]Sie bestimmt den
Inhalt der Festlegung innerhalb von drei Monaten ab der Anrufung. [[law:sgb_11:105#abs_2_7|7]]Die
Regelungen der Rahmenempfehlung nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 6
des Fünften Buches sind bei der Bestimmung durch die Schiedsstelle zu
berücksichtigen. [[law:sgb_11:105#abs_2_8|8]]Für die elektronische Datenübertragung elektronischer
Dokumente ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch
ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender der Daten
authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten
Datensatzes gewährleistet. [[law:sgb_11:105#abs_2_9|9]]Zur Authentifizierung des Absenders der
Daten können auch der elektronische Heilberufs- oder Berufsausweis
nach § 339 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches, die elektronische
Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches sowie der elektronische
Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die zur
Authentifizierung des Absenders der Daten erforderlichen Daten dürfen
zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet
werden. § 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:105#abs_3_1|1]] Im Rahmen der Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 sind
vorbehaltlich des Satzes 2 von den Pflegekassen und den
Leistungserbringern ab dem 1. [[law:sgb_11:105#abs_3_2|2]]März 2021 ausschließlich elektronische
Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich
des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften
Buches festgelegtes Verfahren zur Übermittlung der Daten nutzt und
3. der Pflegekasse die für die elektronische Übermittlung von
Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben übermittelt hat.
[[law:sgb_11:105#abs_3_3|3]]Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Ablauf von drei Monaten,
nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung
von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Pflegekasse
übermittelt hat.