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=== § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur ===
(1)[[law:sgb_11:106b#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich
1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an
die Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-,
Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen,
und
2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden Betrieb der
Telematikinfrastruktur entstehen,
erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen in entsprechender Anwendung der
Finanzierungsregelungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des
Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des Absatzes 2 in
Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
(2)[[law:sgb_11:106b#abs_2_1|1]] Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Zahlungs- und
Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:106b#abs_2_2|2]]V. und
die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit fest. [[law:sgb_11:106b#abs_2_3|3]]Grundlage dieser
Finanzierungsvereinbarung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften
Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. [[law:sgb_11:106b#abs_2_4|4]]Ein abweichender
Erstattungsbedarf der Pflegeeinrichtungen gegenüber den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern
aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe und
Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:106b#abs_2_5|5]]Zudem sind
Übergangsregelungen festzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim
Übergang von den bisher geltenden auf die neuen Erstattungsregelungen
zu bestimmen. [[law:sgb_11:106b#abs_2_6|6]]Die Finanzierungsvereinbarung nach Satz 1 ist bis zum
29\. [[law:sgb_11:106b#abs_2_7|7]]Februar 2024 zu schließen. [[law:sgb_11:106b#abs_2_8|8]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
nicht oder nicht vollständig bis zum 29. [[law:sgb_11:106b#abs_2_9|9]]Februar 2024 zustande, legt
das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb
von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest.
[[law:sgb_11:106b#abs_2_10|10]]Klagen gegen die Festlegung des Vereinbarungsinhalts nach Satz 6 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(3)[[law:sgb_11:106b#abs_3_1|1]] Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit
die ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die
gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem
Verhältnis, das der Relation zwischen den Ausgaben der Krankenkassen
für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen
Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen
Kalenderjahr entspricht. [[law:sgb_11:106b#abs_3_2|2]]Bei den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches
genannten stationären Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als
stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die
gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden
Erstattungen. [[law:sgb_11:106b#abs_3_3|3]]Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1
und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der
Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten
aller Krankenkassen. [[law:sgb_11:106b#abs_3_4|4]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit
einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 1
ergeben. [[law:sgb_11:106b#abs_3_5|5]]Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:106b#abs_3_6|6]]V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach §
65 geleistet werden. [[law:sgb_11:106b#abs_3_7|7]]Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an
den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:106b#abs_3_8|8]]V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(4)[[law:sgb_11:106b#abs_4_1|1]] Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Höhe der TI-Pauschale
gilt ab dem 30. [[law:sgb_11:106b#abs_4_2|2]]Juni 2023.
(5)[[law:sgb_11:106b#abs_5_1|1]] Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 verhandeln die Höhe der TI-
Pauschale im Abstand von jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei
an den Anpassungen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 des
Fünften Buches und schließen erforderlichenfalls eine neue
Vereinbarung nach Absatz 2. [[law:sgb_11:106b#abs_5_2|2]]Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung
gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Absatz 2 fort.