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=== § 107 Löschen von Daten ===
(1)[[law:sgb_11:107#abs_1_1|1]] Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer
Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, daß
1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,
2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105),
aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur
Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) und aus dem
Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, 86
oder 89) spätestens nach zwei Jahren
zu löschen sind. [[law:sgb_11:107#abs_1_2|2]]Die Fristen beginnen mit dem Ende des
Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet
wurden. [[law:sgb_11:107#abs_1_3|3]]Die Pflegekassen können für Zwecke der Pflegeversicherung
Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein
Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.
(2)[[law:sgb_11:107#abs_2_1|1]] Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige
Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der
Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 der neuen
Pflegekasse mitzuteilen.