[[{}law:sgb_11:107|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:109|→]]
=== § 108 Auskünfte an Versicherte ===
(1)[[law:sgb_11:108#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten, indem sie den
Versicherten auf Anforderung
1. eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten
vor der Anforderung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten
übermitteln; auf Wunsch der Versicherten wird ihnen eine Übersicht
über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten
bis auf Widerruf regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt;
2. [[law:sgb_11:108#abs_1_2|2]]Auskünfte darüber geben, welche Leistungsbestandteile im Einzelnen
durch Leistungserbringende in Bezug auf die Versicherten zur
Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind; die
Informationen sind in für die Versicherten verständlicher Form
aufzubereiten;
3. eine Durchschrift der von Leistungserbringenden bei der Pflegekasse
eingereichten Abrechnungsunterlagen übermitteln; sind die Abrechnungen
in einer Form bei der Pflegekasse eingereicht worden, von der eine
Durchschrift nicht gefertigt werden kann, sind die Abrechnungsinhalte
in einer Form aufzubereiten und an die Versicherten zu übermitteln,
die inhaltlich einer Durchschrift von Abrechnungsunterlagen
entspricht; erforderlichenfalls sind dazu Erläuterungen zur Verfügung
zu stellen, die die Abrechnungsinhalte für die Versicherten
nachvollziehbar und verständlich machen.
[[law:sgb_11:108#abs_1_3|3]]Die Übermittlung aller nach diesem Absatz bereitgestellten
Informationen hat in einer für die Versicherten wahrnehmbaren Form zu
erfolgen; die geltenden Anforderungen an den Datenschutz sind dabei zu
beachten und die erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten.
[[law:sgb_11:108#abs_1_4|4]]Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des
Versicherten nach diesem Absatz ist nicht zulässig. [[law:sgb_11:108#abs_1_5|5]]Die Pflegekassen
können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der
Unterrichtung regeln.
(2)[[law:sgb_11:108#abs_2_1|1]] Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen
Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung
zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. § 336 Absatz
2 Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen
anzuwenden.