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=== § 109 Pflegestatistiken ===
(1)[[law:sgb_11:109#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche
Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie
über die häusliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. [[law:sgb_11:109#abs_1_2|2]]Die
Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. [[law:sgb_11:109#abs_1_3|3]]Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
2. [[law:sgb_11:109#abs_1_4|4]]Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,
3. in der ambulanten und stationären Pflege tätige Personen nach
Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich,
Dienststellung, Berufsabschluß auf Grund einer Ausbildung,
Weiterbildung oder Umschulung, zusätzlich bei Auszubildenden und
Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, Beginn und Ende der
Pflegetätigkeit,
4. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten der
Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflegeeinrichtungen,
5. [[law:sgb_11:109#abs_1_5|5]]Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort
, Postleitzahl des Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre
Pflegeeinrichtung, Art, Ursache, Grad und Dauer der
Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhältnisses,
6. in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, Dauer und Häufigkeit
sowie nach Art des Kostenträgers,
7. [[law:sgb_11:109#abs_1_6|6]]Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie Erlöse nach Art,
Höhe und Kostenträgern.
[[law:sgb_11:109#abs_1_7|7]]Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger
der Pflegeversicherung sowie die privaten Versicherungsunternehmen
gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung
kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.
(2)[[law:sgb_11:109#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche
Erhebungen über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich
Pflegender als Bundesstatistik anzuordnen. [[law:sgb_11:109#abs_2_2|2]]Die Bundesstatistik kann
folgende Sachverhalte umfassen:
1. [[law:sgb_11:109#abs_2_3|3]]Ursachen von Pflegebedürftigkeit,
2. [[law:sgb_11:109#abs_2_4|4]]Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,
3. [[law:sgb_11:109#abs_2_5|5]]Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefachkräfte, Angehörige
und ehrenamtliche Helfer sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag,
4. [[law:sgb_11:109#abs_2_6|6]]Leistungen zur Prävention und Teilhabe,
5. [[law:sgb_11:109#abs_2_7|7]]Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Pflegequalität,
6. [[law:sgb_11:109#abs_2_8|8]]Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
7. [[law:sgb_11:109#abs_2_9|9]]Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
[[law:sgb_11:109#abs_2_10|10]]Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber den
statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:109#abs_3_1|1]] Die nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Auskunftspflichtigen
teilen die von der jeweiligen Statistik umfaßten Sachverhalte
gleichzeitig den für die Planung und Investitionsfinanzierung der
Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden mit. [[law:sgb_11:109#abs_3_2|2]]Die Befugnis der
Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1 und 2 nicht erfaßte Erhebungen
über Sachverhalte des Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen,
bleibt unberührt. [[law:sgb_11:109#abs_3_3|3]]Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat
sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen diesen
Auskunftsverpflichtungen gemeinsam mit der Auskunftsverpflichtung nach
Absatz 1 durch eine einheitliche Auskunftserteilung nachkommen können.
(4)[[law:sgb_11:109#abs_4_1|1]] Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen,
der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen für Zwecke der
Bundesstatistik nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter
der Länder übermittelt werden.
(5)[[law:sgb_11:109#abs_5_1|1]] Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereiche
der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996 für
das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der stationären Pflege im
Jahr 1998 für das Jahr 1997.